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Copyright: Gasteiger Landtechnik GmbH 2018

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gasteiger Landtechnik GmbH
Kaiserstraße 30
6370 Reith bei Kitzbühel

 

1.) Umfang und Gültigkeit

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Gasteiger Landtechnik GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) anzuwenden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

1.2      Angebote der Gasteiger Landtechnik GmbH sind freibleibend.

1.3      Aufträge und Vereinbarungen, sowie deren Abänderung oder Ergänzung sind für die Gasteiger Landtechnik GmbH nur rechtsverbindlich, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt, firmenmäßig gezeichnet oder tatsächlich ausgeführt werden.

1.4      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden lediglich dann Anwendung, wenn sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gasteiger Landtechnik GmbH nicht widersprechen, oder wenn sie ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung anerkannt wurden.

 

2.) Preise

2.1      Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk, exklusive Verpackung und Verladung.

2.2      Die Umsatzsteuer, sowie allfällige sonstige Steuern in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben anlässlich der Lieferung / Leistung der Gasteiger Landtechnik GmbH gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Verpackungs- und Frachtkosten, sowie die Kosten der Transportversicherung.

 

3.) Abnahmeprüfung

3.1      Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart und keine anderslautende Regelung getroffen wurde, werden die sachlichen Kosten der im Werk des Verkäufers oder seines Sublieferanten während der Normalarbeitszeit durchzuführenden Abnahmeprüfung vom Verkäufer getragen. Die persönlichen Kosten der Abnahme, wie Reisekosten und Kosten der Unterkunft, etc. für das Abnahmeorgan des Käufers bzw. dessen Beauftragten sind vom Käufer zu tragen.

 

4.) Lieferfrist

4.1      Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen und Termine immer nur als annähernd bemessen. Eine Unter- oder Überschreitung bis zu vier Wochen gilt jedenfalls noch als rechtzeitig und angemessen. Die Einhaltung der Liefertermine und –fristen ist darüber hinaus von der Einhaltung der vom Käufer zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen, den Zahlungsbedingungen und sonstigen vereinbarten Bedingungen abhängig.

4.2      Unabhängig von der vereinbarten Versandart gilt die Lieferung der Ware mit Übergabe an den ersten Frachtführer durch den Verkäufer bzw. dessen Sublieferanten als erfolgt. Bei einer vom Käufer gewünschten oder verursachten Abnahmeverzögerung bzw. Lieferterminverschiebung gilt die Lieferung und damit der Gefahrenübergang mit der Versandbereitmeldung als erbracht.

Zu diesem Zeitpunkt geht – unabhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen – das Risiko der Beschädigung, des Verlustes, oder des Unterganges der Ware auf den Käufer über.

4.3      Dem zu erwartenden Zeitraum der Liefer- / Abnahmeverzögerung entsprechend wird die (Zwischen-)Lagerung der Ware vom Verkäufer in angemessener Weise auf Kosten des Käufers vorgenommen. Verladung und Transport der Ware erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Käufers. Dies unabhängig von der vereinbarten Preisstellung und auch dann, wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder veranlasst wird.

 

5.) Zahlung

5.1      Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Lieferung bzw. Übergabe der Ware oder Versandbereitmeldung (vergleiche Punkt 4.2) gegen Rechnungslegung des Verkäufers ohne jegliche Abzüge in der vereinbarten Währung auf eines der vom Verkäufer angegebenen Konten innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des vollständigen Zahlungseinganges auf dem Konto des Verkäufers.

5.2      Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Damit verbundene Gebühren und Spesen jeglicher Art gehen zu Lasten des Käufers.

5.3      Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

5.4      Im Falle des Verzugs ist der Verkäufer berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in der Höhe von 6 %, bei Unternehmern Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen.

 

6.) Gewährleistung

6.1      Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel während eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Lieferung/Gefahrenübergang zu beheben, sofern diese auf Materialfehler oder Fehler der Ausführung beruhen. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht nur dann, wenn dieser sämtliche ihn treffenden Zahlungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

6.2      Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich und nachweisbar bekanntzugeben.

6.3      Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung, Ersatz der gelieferten Ware innerhalb angemessener Frist oder auf Minderung des Kaufpreises.

Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche.

6.4      Von der Gewährleistung sind solche Mängel und Schäden ausgeschlossen, die aus nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Käufer entstehen. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für einen bestimmten Verwendungszweck der Ware.

Sämtliche Angaben des Verkäufers oder seiner Gehilfen hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten und Eigenschaften der Ware sind stets unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung dar. Die in den Prospekten und Flugblättern angegebenen mechanischen und physikalischen Eigenschaften sind lediglich als Richtwerte zu verstehen.

6.5      Das Gewährleistungsrecht erlischt umgehend, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der gelieferten Ware Versuche einer Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen werden.

6.6      Durch gewährleistungsbedingte Arbeiten oder Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung kann nur der Käufer selbst erheben. Auf gebrauchte Waren werden sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.

6.7      Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig, abgeschlossene Verträge wegen einer Verkürzung über die Hälfte anzufechten oder eine entsprechende Einrede zu erheben. Sollte eine Verkürzung über die Hälfte tatsächlich vorliegen, so ist dies der persönlichen Vorliebe einer Vertragspartei zuzuschreiben.

6.8      Sämtliche Gewährleistungs- und Garantiearbeiten werden ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt. Die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zur Werkstatt sind von Kunden zu tragen.

 

7.) Reparaturaufträge

Reparaturaufträge werden ausnahmslos unter Ausschluss jeglicher Haftung für einen bestimmten Erfolg, sowie für Schäden jeglicher Art ausgeführt.

 

8.) Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und sämtliche erforderlichen Publizitäts-, Registrierungs- und sonstigen Formvorschriften einzuhalten. Im Falle einer diesbezüglichen Nachlässigkeit des Käufers hat dieser den Verkäufer für allfällig daraus entstehende Nachteile schad- und klaglos zu halten.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt ist auf Wunsch des Verkäufers im Typenschein und am Fahrzeug zu vermerken. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware auf Verlangen des Verkäufers in Höhe des vollen Kaufpreises gegen sämtliche Risiken zu versichern.

 

9.) Höhere Gewalt

9.1      Der Eintritt unvorhersehbarer, vom Parteiwillen unabhängiger Umstände (höhere Gewalt), berechtigt den Verkäufer bei Bedarf zur Verlängerung der Liefertermine und –fristen nach Maßgabe des Umfanges und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne, dass dem Käufer dadurch ein Rücktrittsrecht oder sonstiger Schadenersatzanspruch zukommt.

9.2      Der Verkäufer ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass dem Käufer dadurch Ersatzansprüche zustehen.

 

10.) Haftung und Schadenersatz

10.1    Jegliche Verpflichtung zum Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer nicht ein Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung des Verkäufers ist ausschließlich auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt. Der Verkäufer hat dem Käufer daher für Verletzungen von Personen, für Schäden an sonstigen Sachen, Gewinnentgang, sowie sonstige, wie auch immer geartete Folgeschäden nicht einzustehen.

10.2    Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, wenn Dritte aus der Verwendung oder Weiterveräußerung der Ware Ansprüche, insbesondere solche aus dem Titel der Produkthaftung, gegen den Verkäufer geltend zu machen versuchen.

10.3    Jeglicher Schadenersatz ist wechselseitig mit der Höhe der Vertragssumme begrenzt.

 

11.) Vermittlungsverkäufe

11.1    Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich festgehalten wurde, erfolgen Verkäufe gebrauchter Waren im Namen und auf Rechnung namentlich in den Vertragsurkunden genannter Dritter. Die Gasteiger Landtechnik GmbH tritt sohin lediglich als bevollmächtigter Vermittler in Erscheinung und haftet weder für Gewährleistungs- noch sonstige Ansprüche des Käufers. Insbesondere stützen sich sämtliche Angaben der Gasteiger Landtechnik GmbH über die gebrauchte Ware lediglich auf die vom tatsächlichen Verkäufer übermittelte Information.

11.2    Die Gasteiger Landtechnik GmbH hat eine Überprüfung der Ware beim Vermittlungsverkauf nicht vorgenommen und vermag daher die Richtigkeit der Angaben des tatsächlichen Verkäufers nicht zu bestätigen. Der Kunde ist hier allenfalls angehalten, eine gesonderte Überprüfung der Ware in Auftrag zu geben.

 

12.) Schlussbestimmungen

12.1    Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Erfordernis.

12.2    Sollte über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ein Vorverfahren gemäß der Ausgleichsordnung oder ein diesen gleichzuhaltendes Verfahren eröffnet werden, ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, oder der Käufer seine Zahlungen einstellen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ohne die Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.

12.3    Sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer unterliegen der ausschließlichen Anwendbarkeit österreichischem Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

12.4    Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Verkäufers, sohin für 6370 Reith bei Kitzbühel. Dieser Ort ist zugleich auch Erfüllungsort für sämtliche Verträge.

12.5    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftig zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Rechtsgeschäfte, auch wenn darauf nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

13.) Datenschutz

Mit Vertragsabschluss willigt der Vertragspartner ein, dass die im Zuge der Bestellung übermittelten personenbezogenen Daten vom Verkäufer elektronisch gespeichert und, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags oder zur Geltendmachung daraus entstandener Forderungen erforderlich ist, verwendet werden. Zugleich bestätigt der Käufer mit seiner Unterschrift am Kaufvertrag den Erhalt des Informationsblattes zum Datenschutz der Gasteiger Landtechnik GmbH.

 

14.) Konsumenten

Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht, insbesondere das Konsumentenschutzgesetz, verstoßen, tritt an die Stelle der ungültigen Regelung diejenige gesetzlich vorgesehene, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch vollumfänglich anwendbar.